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Zug Bahnhof

Neue EU-Fahrgastrechteverordnung: Diese Regelungen gelten nun für Bahnreisende

Bei der Bahn treten am heutigen Mittwoch, den 7. Juni 2023, neue EU-Regelungen zu den Fahrgastrechten in Kraft. Was sich für Bahnreisende nun ändert und wie die Deutsche Bahn die neue Verordnung umsetzt, das erfahrt Ihr jetzt!

Mit den Fahrgastrechten sind beispielsweise Entschädigungen für Zugausfälle & Verspätungen geregelt. ©S-F/Shutterstock.com

Mit der am 7. Juni 2023 neu in Kraft tretenden EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ müssen sich Bahnreisende auf neue Regelungen bei Zugausfällen und Verspätungen einstellen.

Wie bisher können Fahrgäste bei einer Verspätung am Zielbahnhof von einer Stunde 25 Prozent des Fahrpreises zurückerstattet bekommen, bei einer Verspätung von zwei Stunden sogar 50 Prozent. Bislang hat die Verspätungsursache hierfür keine Rolle gespielt – das soll sich nun jedoch ändern.

Das sind die neuen Fahrgastrechte

Laut der neuen Verordnung entfalle dieser Entschädigungsanspruch nun, wenn die Verspätung nachweisbar durch außergewöhnliche Umstände, also höhere Gewalt, verursacht worden sei. Hierunter fallen beispielsweise extreme Witterung, Menschen auf den Gleisen, Kabeldiebstahl oder Polizeieinsätze.

Die Deutsche Bahn* versichert auf ihrer Webseite, dass gewöhnliche Unwetter nicht in diese Kategorie fallen würden und man auch bei extremer Überschwemmung weiterhin kulant sein möchte.

Auch bei Streiks sollen Bahnkunden weiterhin eine Entschädigung erhalten, ebenfalls von den neuen Regelungen unberührt ist das Recht auf Hilfeleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen & gegebenenfalls Hotelunterbringung) bei Verspätungen von mehr als einer Stunde.

Die Deutsche Bahn möchte sich weiterhin kulant zeigen. ©Alexandra Lande/Shutterstock.com

Frist zur Einreichung von Beschwerden verkürzt

Weiterhin sieht die neue EU-Verordnung eine Verkürzung der Einreichfrist von Beschwerden von 12 auf 3 Monate vor. Auch hier zeigt sich die Deutsche Bahn kulant und möchte vorerst weiter auch die fahrgastrechtlichen Beschwerden, welche nach Ablauf der 3-Monats-Frist eintreffen, bearbeiten und annehmen.

Weiterreise auf eigene Faust

Bislang haben Reisende bei einer absehbaren Verspätung am Zielbahnhof von einer Stunde generell die Wahl, ob sie sich den Reisepreis erstatten lassen oder die Reise fortsetzen wollen.

Ab dem 7. Juni gilt laut EU-Verordnung nun auch, dass für die Weiterreise auf Züge eines anderen Anbieters umgebucht werden kann. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Bahn dem Fahrgast innerhalb von 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt keine Reisealternative geboten, oder dieser sich das Einverständnis der Bahn geholt hat.

Weiterhin beschränkt die Verordnung die Weiterreise auf Bahn- oder Busverbindungen „öffentlicher Verkehrsdienste“. Dies schließt eine Weiterreise mit Flugzeug oder Mietwagen aus.

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Auch für Durchgangsfahrten gelten neue Regelungen. © La Bella Studio/ Shutterstock.com

Welche Regelungen gelten künftig für Durchgangsfahrten?

Verpassen Reisende aufgrund einer Verspätung ihren Anschlusszug, so kann eine Entschädigung nur verlangt werden, wenn beide Fahrten beim selben Anbieter, beispielsweise der Deutschen Bahn, gebucht wurden. Hier gilt die Reise als „Durchgangsfahrt“.

Weist der Anbieter jedoch im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich nicht um eine Durchgangsfahrt handelt, so gibt es nur für den verspäteten Zug eine Entschädigung.

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