Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Ausgangsbeschränkungen für die Deutschen halten weiter an. Damit die Versorgung der Bevölkerung mit allen lebensnotwendigen Gütern weiterhin gewährleistet werden kann, wurde das Arbeitsgesetz von der Bundesregierung für mehrere Monate gelockert. Bis spätestens 31. Juli 2020 heißt es unter anderem: Alle systemrelevanten Berufe können bis zu zwölf Stunden am Tag arbeiten.

Gesetz Unterschrift Vertrag

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Arbeitsminister Hubertus Heil der SPD unterzeichnete nun die neue „COVID-19-Arbeitszeitverordnung„, die das geltende Arbeitszeitgesetz teilweise außer Kraft setzt. Normalerweise darf die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten, doch Mitarbeiter bestimmter Berufe können mit der neuen Verordnung in dringenden Ausnahmefällen über die bisherigen täglichen Arbeitszeiten hinaus und auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten.

Folgen der Corona-Krise sollen abgefedert werden

Das bedeutet nicht nur, dass mit der vorübergehenden „COVID-19-Arbeitszeitverordnung“ ein 12-Stunden-Arbeitstag möglich ist und an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden kann, sondern auch, dass die gesetzliche Mindestruhezeit zwischen dem Arbeitsende und -beginn von elf auf neun Stunden verringert wird. Einen Ersatzruhetag zu einer Sonn- und Feiertagsbeschäftigung müssen Arbeitgeber in einem anschließenden Zeitraum von acht Wochen gewähren, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2020. Damit sollen die Folgen der Corona-Krise abgefedert und die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden. Aus diesem Grund sind auch nur Berufe betroffen, die unverzichtbar für die Gesellschaft und im Kampf gegen das Coronavirus sind.

Folgende Berufe sind betroffen:

  • Produktion & Handel von Waren des täglichen Bedarfs, medizinischen Produkten & Produkten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
  • medizinische Behandlung
  • Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr & Zivilschutz
  • Sicherheit und Ordnung, Gerichte & Behörden
  • Landwirtschaft, Tierhaltung & Pflege von Tieren
  • Geld- und Wertpapiertransporte & Bewachung von Betriebsanlagen
  • Datennetze & Rechnersysteme
  • Apotheken & Sanitätshäuser (im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten) sowie deren Abhol- und Lieferdienste

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